Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
Text
EU-Konformitätsbewertung
§ 21b.Paragraph 21 b,
Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden: Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);
das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.