Pyrotechnikgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
Paragraph 21 a,
01.07.2015
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.