Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer einssie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
- Ziffer 2sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
- Ziffer 3ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
- Ziffer 4sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
- Ziffer 5sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
- Ziffer 6sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.