Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

2. HAUPTSTÜCK
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    3. Ziffer 3
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
    5. Ziffer 5
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
    6. Ziffer 6
      sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
    Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.