Pyrotechnikgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
Paragraph 19 a,
01.07.2015
Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.