Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- Ziffer 2sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
- Ziffer 3ihre Herkunft nicht feststellbar ist.