Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.