Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Bei Bewilligungen nach Absatz 2, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.