Pyrotechnikgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
Paragraph 35,
01.07.2015
Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.