Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
Text
2. Abschnitt
Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis
Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 30.Paragraph 30,
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.