Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Pflichten des Importeurs

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die dem Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraphen 22,, 23 und 24 gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.