Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. Ziffer eins a
      wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    4. Ziffer 2 a
      die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d,,
    5. Ziffer 2 b
      das CE-Kennzeichen nach Paragraph 22,,
    6. Ziffer 2 c
      die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
    7. Ziffer 3
      die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    8. Ziffer 4
      die jeweilige Kategorie,
    9. Ziffer 5
      Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
    10. Ziffer 6
      die Nettoexplosivstoffmasse und
    11. Ziffer 7
      bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. Absatz 3Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. Ziffer 3
      Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. Ziffer 4
      Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  4. Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
  5. Absatz 5Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. Absatz 6Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.