Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
- Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
- Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes,
- Ziffer 3Sicherheitsinformationen,
- Ziffer 4die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
- Ziffer 5die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.