Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
    1. Ziffer eins
      den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsinformationen,
    4. Ziffer 4
      die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
    5. Ziffer 5
      die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
  2. Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.