Absatz einsNach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.