Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, erfüllen.
  2. Absatz 2Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einzuteilen,
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, auszustellen.
  3. Absatz 3Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a,, die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.