Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Lehrgänge und Lehrgangsträger

Paragraph 18,

  1. Absatz einsZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) und
    2. Ziffer 2
      die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
    Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, beibringen.