Absatz einsZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
- Ziffer einsdie Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) und
- Ziffer 2die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.