Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    3. Ziffer 3
      mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
    4. Ziffer 4
      Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    5. Ziffer 5
      pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    6. Ziffer 6
      Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.