Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
- Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
- Ziffer 2Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
- Ziffer 3mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
- Ziffer 4Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
- Ziffer 5pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
- Ziffer 6Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.