Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Rechtsmittel, Verlautbarung und Weisungsgebundenheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3,Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  4. Absatz 4,In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40167799