Kurztitel

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.
  2. Absatz 2,Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes.
  3. Absatz 3,Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins, und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.