Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz 2, ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.

Text

Erster Abschnitt
Revision

Pflicht zur Revision

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach Paragraph 24, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
  2. Absatz 2,Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.