Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 34

Text

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 96, Absatz eins und 104 Absatz eins, bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 222, 236 bis 243 b, 277 bis 279 und 281 UGB.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 UGB sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.