Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 34

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 6, UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    1. Ziffer eins
      sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder
    2. Ziffer 2
      ihre Erteilung strafbar wäre.
  4. Absatz 4,Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war; Paragraph 108, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.