Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 34

Text

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
  5. Absatz 5,Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stillegung von Unternehmen und Betrieben;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins,;
    10. Ziffer 10
      die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen;
    11. Ziffer 11
      die Erteilung der Prokura;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    13. Ziffer 13
      die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80,) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist;
    14. Ziffer 14
      Maßnahmen, mit denen der Vorstand von einer ihm gemäß Paragraph 102, Absatz 3, oder 4 erteilten Ermächtigung Gebrauch macht.
    Zu den in den Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
  6. Absatz 6,Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter Paragraph 66, fallenden Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses einen Bericht gemäß Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung (Paragraph 92, Absatz 5,) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch elf, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,; Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Schlagworte

Gewinnbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40167753