Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 34

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Aufsichtsrat

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.
  2. Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) der Gesellschaft ist oder
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, UGB).
  3. Absatz 3,Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (Paragraphen 38, ff SEG) gleichzuhalten.
  6. Absatz 6,Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Anmerkung

1. Beachte Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (Mitbestimmung, Drittelparität).

2. EG: Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Schlagworte

Unvereinbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40167751