Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
Paragraph 267 a
20.07.2015
05.12.2016
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28
Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in Paragraph 243 b, vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. Paragraph 251, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.