Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz eins und 2 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

SIEBENTER TITEL
Assoziierte Unternehmen

Befreiung

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
  2. Absatz 2,Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz eins und Paragraph 264, nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.