Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz eins und 2 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 30

Text

Behandlung des Unterschiedsbetrags

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Ein gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit
    1. Ziffer eins
      eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
    2. Ziffer 2
      am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht.