Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen

(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
    1. Ziffer eins
      bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
    2. Ziffer 2
      andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
  2. Absatz 2,Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Absatz eins, weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.