- Absatz i,die Einkommensteuer;
- Absatz i, i,die Körperschaftsteuer;
Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2014,
Anlage eins
30.12.2014
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Das Österreich Büro in Taipeh
und
das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich,
von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch ein von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich verhandeltes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu fördern,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Gebiete ansässig sind.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Gebietes oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch ein Gebiet hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Gebiets hat.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Gebiet ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Gebiets dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch dieses Gebiet und seine Gebietskörperschaften.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in einem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Litera b, bezeichneten Gebiet ansässig sind, sofern ansässige natürliche Personen nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind.
(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt Folgendes:
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie gegründet wird.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebstätten:
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Gebiet die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Gebiet für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Gebiet, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Gebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
(1) Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Gebiet liegt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Gebiets zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Gebiet besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Gebiets seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Gebiet dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Gebiet, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Gebiet üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieses Gebiet die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(3) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
(1) Wenn
(2) Werden in einem Gebiet den Gewinnen eines Unternehmens dieses Gebiets Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –‚ mit denen ein Unternehmen des anderen Gebiets im anderen Gebiet besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Gebiets erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt das andere Gebiet eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Gebiete einander konsultieren.
(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Gebiet besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Gebiet, so darf dieses andere Gebiet weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Gebiet gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Gebiet erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(1) Zinsen, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem geltenden Recht dieses Gebiets besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Gebiet stammen, in diesem Gebiet von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebietsbesteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(1) Gewinne, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Gebiet liegt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(3) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Gebiet ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person für eine im anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden, wenn
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Schiff betreibt.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Gebiet ansässig ist, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Gebiet persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Gebiet besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Gebiet ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen eines Gebiets oder beider Gebiete unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Gebiet ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, aus dem sie stammen. Diese Bestimmung gilt auch für Renten und Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die von einem Rechtsträger eines Gebiets auf Grund der in diesem Gebiet geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung oder auf Grund eines öffentlichen Systems, welches von diesem Gebiet zur Ergänzung der Leistungen dieser Sozialversicherungsgesetzgebung eingerichtet wird, gezahlt werden.
(2) Der Ausdruck ‚Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
(2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter oder Renten für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Gebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen oben genannten Körperschaft dieses Gebiets erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Gebiet ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Gebiets stammen.
(1) Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Empfänger im anderen Gebiet eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus dem anderen Gebiet bezieht, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Gebiets von der Besteuerung ausgenommen wären.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und die aus dem anderen Gebiet stammen, auch in diesem anderen Gebiet besteuert werden.
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird:
(2) In dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird:
(1) Staatsangehörige eines Gebiets dürfen im anderen Gebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Gebiets unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Gebiet ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, darf im anderen Gebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Gebiets, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie ein Gebiet, den im anderen Gebiet ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und –ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die es seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Gebiets an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Gebiet ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Gebiets, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Gebiet ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Gebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst genannten Gebiets unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gelte er für gesetzliche Bestimmungen eines Gebiets, die
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Gebiets oder beider Gebiete für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Gebiete vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Gebiets so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Gebiete durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Gebiete werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Gebiete können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
(1) Die zuständigen Behörden der Gebiete tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebiete oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Gebiet nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Gebietes beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie ein Gebiet,
(4) Ersucht ein Gebiet gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt das andere Gebiet die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieses andere Gebiet diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf die Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel des Abkommens erhält eine in einem Gebiet ansässige Person vom anderen Gebiet keine im Abkommen vorgesehene Vergünstigung in der Form einer Steuerermäßigung oder -befreiung, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Geschäfte, die von dieser ansässigen Person oder einer Person, welche mit dieser ansässigen Person im Zusammenhang steht, ausgeübt werden, die Erlangung von Abkommensvorteilen ist.
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(1) Das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich und das Österreich Büro in Taipeh notifizieren einander die Annahme dieses Abkommens in ihrem jeweiligen Gebiet. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft, die zuletzt erfolgt.
(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch können die zuständigen Behörden es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des ln-Kraft-Tretens an gerechnet, kündigen. Das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich oder das Österreich Büro in Taipeh setzt die jeweils andere Seite schriftlich von der Kündigung in Kenntnis.
(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Gebiete dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juli 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 4
In Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Litera b, genannten Gebiet ansässig sind, in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind, sofern für diese ansässigen Personen kein Erfordernis besteht, in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die einkommensteuerliche Basissteuer ihre ausländischen Einkünfte in die Basiseinkünfte einzuschließen.
2. Zu Artikel 7
3. Zu Artikel 11
Ungeachtet des Artikels 11 des Abkommens dürfen Zinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.
4. Zu Artikel 24
5. Zu Artikel 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 kein Gebiet daran hindert, seine innerstaatlichen Regelungen gegen Missbrauch anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Gebiete dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juli 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.