den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
Paragraph 241,
20.07.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28,
Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über