Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
Paragraph 227,
20.07.2015
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28,
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.