Absatz eins,Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
Paragraph 225
20.07.2015
Absatz 3 bis 7 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28