Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
- Ziffer einsin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
- Ziffer 2in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
- Ziffer 3in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.