Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

Paragraph 216,

Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des Paragraph 190, Absatz 5, vorgenommen hat muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.