Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 32

Text

Wertaufholung

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)