dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Text
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
Allgemeine Grundsätze
§ 201.Paragraph 201,
(1)Absatz eins,Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Insbesondere gilt folgendes:
1.Ziffer eins
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2.Ziffer 2
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
3.Ziffer 3
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.Ziffer 4
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
a)Litera a
nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b)Litera b
erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
c)Litera c
Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.
5.Ziffer 5
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.Ziffer 6
Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.