Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß Paragraph 16, Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.