Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
- Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
- Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
- Ziffer 3mit auf der Website www.vwgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
- Ziffer 4mittels Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.