Durchführung des automatischen Informationsaustausches
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph 2
24.12.2014
30.12.2025
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen vergleiche Paragraph 3,).
Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 Sitzung 42, , in der geltenden Fassung.
12.01.2026
20009042
NOR40167210