Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
      1. Litera a
        Übergabe von Personen;
      2. Litera b
        Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
      3. Litera c
        Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
      4. Litera d
        Vollstreckung von Geldsanktionen;
      5. Litera e
        Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
      6. Litera f
        Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und
    2. Ziffer 2
      die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.