Kurztitel

Symbole-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Strafbestimmung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich einem Verbot des Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40167168