Kurztitel

Symbole-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel. darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen.
  2. Absatz 2,Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 3, erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Druckwerke und periodische Medien,
    2. Ziffer 2
      bildliche Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. Ziffer 4
      Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. Absatz 4,Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Schlagworte

Bühnenwerk

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40167167