Informationsordnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
Paragraph 27,
01.01.2015
Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 13, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 16, abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.