Informationsordnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
Paragraph 26,
01.01.2015
Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.