Informationsordnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
Paragraph 24,
01.01.2015
Das System der Informationssicherheit ist jedenfalls einmal im Kalenderjahr nachweislich von den Registraturverantwortlichen zu überprüfen. Bei einem Wechsel des Registraturverantwortlichen ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Registratur durchzuführen.