Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Ungewöhnliche Vorfälle

Paragraph 23,

Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.