Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Registrierung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsKlassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
  2. Absatz 2Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.