Informationsordnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
Paragraph 14,
01.01.2015
Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.