Absatz einsFür die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Nationalrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
- Ziffer einsKlassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.
- Ziffer 2Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Klubs namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
- Ziffer 3Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Klubs namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
- Ziffer 4Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Präsident hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
- Ziffer 5Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
- Ziffer 6Die Klubs haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Ziffer eins bis Ziffer 3, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Klubs namhaft zu machenden Personen fest.
- Ziffer 7Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.