Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsInformationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.
  3. Absatz 3Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.