Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.