Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
  2. Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
  3. Absatz 3Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
  5. Absatz 5Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 56 j, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167142